Recht & Pflichten

Urlaubsanspruch

Wie viele Urlaubstage gesetzlich zustehen — auch in Teilzeit und Probezeit

Für Fachkräfte Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Stand 2026

Jede angestellte Fachkraft hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz legt einen Mindestanspruch fest; viele Handwerks-Tarifverträge und Arbeitsverträge gewähren mehr.

Gesetzlicher Mindesturlaub

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche. Da als Werktage alle Tage außer Sonn- und Feiertagen zählen, entspricht das vier Wochen Urlaub. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es entsprechend 20 Arbeitstage.

Urlaub in Teilzeit

Teilzeitkräfte haben denselben Urlaubsanspruch in Wochen. Die Zahl der Urlaubstage wird anteilig nach den Arbeitstagen pro Woche berechnet — wer an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf 12 Urlaubstage (drei Fünftel von 20).

Wartezeit und Probezeit

Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (Wartezeit). Davor besteht ein anteiliger Anspruch von einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat.

Verfall und Übertragung

Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins erste Quartal des Folgejahres ist nur bei betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich. Wichtig: Nicht genommener Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und nachweislich auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.

Häufige Fragen

Wie viele Urlaubstage stehen mir mindestens zu?

Bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens 20 Arbeitstage, bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage — jeweils vier Wochen bezahlter Urlaub pro Jahr. Tarif- oder Arbeitsvertrag können mehr vorsehen.

Verfällt mein Urlaub am Jahresende automatisch?

Nein, nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung verfällt Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig darauf hingewiesen und die Möglichkeit zur Urlaubsnahme eingeräumt hat.

Kein Rechtsrat: Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist das jeweils geltende Recht im Einzelfall. Ziehen Sie im Zweifel eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt bzw. Ihre Handwerkskammer hinzu.