Zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A)
In den 41 Handwerken der Anlage A ist für die selbstständige Ausübung grundsätzlich ein Meisterbrief erforderlich (Meisterpflicht). Dazu zählen unter anderem Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Elektrotechniker, Installateur- und Heizungsbauer, Kälteanlagenbauer und Kraftfahrzeugtechniker. 2020 wurden zwölf Gewerke wieder in die Meisterpflicht aufgenommen.
Zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1)
Handwerke der Anlage B1 dürfen ohne Meisterbrief selbstständig ausgeübt werden — etwa Fliesenleger, Raumausstatter oder Gebäudereiniger. Eine Eintragung in die Handwerksrolle ist trotzdem erforderlich.
Handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2)
Handwerksähnliche Tätigkeiten (Anlage B2), zum Beispiel Bodenleger oder Rohr- und Kanalreiniger, erfordern weder Meisterbrief noch besonderen Qualifikationsnachweis, müssen aber bei der Handwerkskammer angezeigt werden.
Ausnahmen von der Meisterpflicht
Auch in Anlage-A-Handwerken gibt es Wege ohne eigenen Meisterbrief: die Ausübungsberechtigung nach langjähriger Gesellentätigkeit (§ 7b HwO), die Beschäftigung eines angestellten Meisters (Betriebsleiter), die Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) sowie die Altgesellenregelung. Für unerhebliche Nebentätigkeiten und den EU-Dienstleistungsverkehr gelten weitere Ausnahmen.