Recht & Pflichten

Mindestlohn im Handwerk

Was Betriebe zahlen müssen und Beschäftigte verlangen können

Für Betriebe & Fachkräfte Mindestlohngesetz (MiLoG) Stand 2026

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für nahezu alle Beschäftigten im Handwerk und Gewerbe — auch für Aushilfen, Minijobber und Saisonkräfte. Er wird von der Mindestlohnkommission regelmäßig angepasst und tritt jeweils zum 1. Januar in Kraft.

Für wen der Mindestlohn gilt

Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahren. Das schließt Minijobber, Teilzeit- und Saisonkräfte ein. Ausgenommen sind unter anderem Pflichtpraktika, Auszubildende (für sie gilt die Ausbildungsvergütung) sowie Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

Stand 2026

Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 € brutto je Stunde; zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 €. Maßgeblich ist immer der aktuell geltende Wert — prüfen Sie bei jeder Anpassung Lohnlisten und Arbeitsverträge.

Branchenmindestlöhne können höher liegen

In Teilen des Handwerks gelten eigene, allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen — etwa im Bauhauptgewerbe, im Elektrohandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk oder im Gerüstbau. Ist ein solcher Tarifvertrag allgemeinverbindlich, gilt er auch für nicht tarifgebundene Betriebe.

Aufzeichnungspflicht bei Minijobs

Bei Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens am Folgetag dokumentiert und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Steigt der Mindestlohn, sinkt die zulässige Stundenzahl im Minijob — ein häufig übersehenes Risiko in der Personalplanung.

Häufige Fragen

Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber?

Ja. Auch im Minijob muss mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Weil die monatliche Verdienstgrenze fest ist, bestimmt der Mindestlohn direkt, wie viele Stunden im Minijob maximal gearbeitet werden dürfen.

Was droht bei Zahlung unter Mindestlohn?

Verstöße gegen das MiLoG können mit Bußgeldern bis zu 500.000 € geahndet werden. Zudem haften Auftraggeber unter Umständen für Mindestlohnverstöße ihrer Subunternehmer.

Kein Rechtsrat: Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist das jeweils geltende Recht im Einzelfall. Ziehen Sie im Zweifel eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt bzw. Ihre Handwerkskammer hinzu.