Für wen der Mindestlohn gilt
Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahren. Das schließt Minijobber, Teilzeit- und Saisonkräfte ein. Ausgenommen sind unter anderem Pflichtpraktika, Auszubildende (für sie gilt die Ausbildungsvergütung) sowie Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
Stand 2026
Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 € brutto je Stunde; zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 €. Maßgeblich ist immer der aktuell geltende Wert — prüfen Sie bei jeder Anpassung Lohnlisten und Arbeitsverträge.
Branchenmindestlöhne können höher liegen
In Teilen des Handwerks gelten eigene, allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen — etwa im Bauhauptgewerbe, im Elektrohandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk oder im Gerüstbau. Ist ein solcher Tarifvertrag allgemeinverbindlich, gilt er auch für nicht tarifgebundene Betriebe.
Aufzeichnungspflicht bei Minijobs
Bei Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens am Folgetag dokumentiert und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Steigt der Mindestlohn, sinkt die zulässige Stundenzahl im Minijob — ein häufig übersehenes Risiko in der Personalplanung.