Recht & Pflichten

Übernahme nach der Ausbildung

Ob nach der Abschlussprüfung ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht

Für Betriebe & Fachkräfte §§ 21, 24 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Stand 2026

Mit der bestandenen Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis automatisch. Ob es weitergeht, hängt von Vereinbarungen ab — einen allgemeinen Anspruch auf Übernahme gibt es nicht.

Kein automatischer Übernahmeanspruch

Grundsätzlich muss kein Betrieb einen ausgelernten Azubi übernehmen. Eine Übernahmepflicht kann sich aber aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben — im Handwerk regeln das einige Branchentarifverträge.

Weiterarbeit ohne Vertrag gilt als unbefristet

Wird der oder die Ausgebildete nach dem Ende der Ausbildung weiterbeschäftigt, ohne dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG). Betriebe sollten eine gewünschte Befristung daher vorher schriftlich vereinbaren.

Wann das Ausbildungsverhältnis endet

Es endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit oder — wenn früher — mit dem Tag, an dem das Bestehen der Abschlussprüfung offiziell bekannt gegeben wird, nicht erst zum Vertragsende.

Sonderfall Interessenvertretung

Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats haben einen besonderen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn sie ihn rechtzeitig vor Ausbildungsende schriftlich verlangen.

Häufige Fragen

Muss mein Betrieb mich nach der Ausbildung übernehmen?

Grundsätzlich nein — es sei denn, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sieht eine Übernahme vor.

Was gilt, wenn ich nach der Prüfung einfach weiterarbeite?

Ohne anderslautende Vereinbarung entsteht mit der Weiterbeschäftigung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Kein Rechtsrat: Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist das jeweils geltende Recht im Einzelfall. Zieh im Zweifel eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt bzw. deine Handwerkskammer hinzu.