Kein automatischer Übernahmeanspruch
Grundsätzlich muss kein Betrieb einen ausgelernten Azubi übernehmen. Eine Übernahmepflicht kann sich aber aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben — im Handwerk regeln das einige Branchentarifverträge.
Weiterarbeit ohne Vertrag gilt als unbefristet
Wird der oder die Ausgebildete nach dem Ende der Ausbildung weiterbeschäftigt, ohne dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG). Betriebe sollten eine gewünschte Befristung daher vorher schriftlich vereinbaren.
Wann das Ausbildungsverhältnis endet
Es endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit oder — wenn früher — mit dem Tag, an dem das Bestehen der Abschlussprüfung offiziell bekannt gegeben wird, nicht erst zum Vertragsende.
Sonderfall Interessenvertretung
Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats haben einen besonderen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn sie ihn rechtzeitig vor Ausbildungsende schriftlich verlangen.