Recht & Pflichten

Scheinselbstständigkeit

Wann ein Subunternehmer als Angestellter gilt — und was das kostet

Für Betriebe § 7 SGB IV Stand 2026

Wer einen Subunternehmer als Selbstständigen beschäftigt, der faktisch wie ein Angestellter arbeitet, riskiert eine teure Nachforderung von Sozialabgaben. Gerade im Bau- und Ausbaugewerbe mit vielen Subunternehmern ist das ein reales Risiko.

Was Scheinselbstständigkeit ist

Scheinselbstständig ist, wer formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber weisungsgebunden und in den Betrieb eingegliedert arbeitet wie ein Arbeitnehmer.

Typische Anzeichen

Nur ein Auftraggeber, feste Arbeitszeiten und -orte, Weisungen wie bei Angestellten, kein eigenes unternehmerisches Risiko, keine eigenen Mitarbeiter, Arbeit mit Werkzeug/Material des Auftraggebers — je mehr davon zutrifft, desto kritischer.

Die Folgen

Stellt die Deutsche Rentenversicherung Scheinselbstständigkeit fest, gilt rückwirkend ein Arbeitsverhältnis: Der Auftraggeber muss Sozialbeiträge nachzahlen — bis zu vier Jahre rückwirkend, bei Vorsatz länger. Es drohen zudem Bußgelder.

Absicherung: Statusfeststellung

Im Zweifel klärt das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung verbindlich, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Häufige Fragen

Woran erkenne ich Scheinselbstständigkeit?

An der tatsächlichen Ausgestaltung: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, nur ein Auftraggeber und fehlendes unternehmerisches Risiko sprechen dafür — nicht der Vertrag.

Was kostet Scheinselbstständigkeit den Betrieb?

Nachzahlung der Sozialbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) bis zu vier Jahre rückwirkend, plus mögliche Bußgelder und steuerliche Folgen.

Kein Rechtsrat: Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist das jeweils geltende Recht im Einzelfall. Ziehen Sie im Zweifel eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt bzw. Ihre Handwerkskammer hinzu.