Recht & Pflichten

Probezeit

Dauer, Kündigung und was in der Probezeit gilt

Für Betriebe & Fachkräfte § 622 Abs. 3 BGB Stand 2026

Die Probezeit gibt beiden Seiten Zeit zum Kennenlernen — mit verkürzter Kündigungsfrist. Sie ist aber weder Pflicht noch verlängerbar über die gesetzliche Grenze hinaus.

Maximale Dauer

Eine Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern. Sie muss ausdrücklich vereinbart sein — ohne Vereinbarung gibt es keine Probezeit.

Kündigung in der Probezeit

Innerhalb der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, für beide Seiten und ohne Angabe von Gründen. Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten.

Urlaub und Krankheit

Auch in der Probezeit entsteht anteilig Urlaubsanspruch, und bei Krankheit besteht nach vier Wochen Beschäftigung Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Häufige Fragen

Kann die Probezeit verlängert werden?

Über sechs Monate hinaus nicht. In Ausnahmefällen (z.B. lange Krankheit) kann eine Verlängerung mit verlängerter Kündigungsfrist vereinbart werden, nicht aber die Probezeit selbst.

Habe ich in der Probezeit Kündigungsschutz?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten. In der Probezeit kann daher leichter gekündigt werden.

Kein Rechtsrat: Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist das jeweils geltende Recht im Einzelfall. Ziehen Sie im Zweifel eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt bzw. Ihre Handwerkskammer hinzu.