Recht & Pflichten

Minijob

Verdienstgrenze, Regeln und was Betriebe beachten müssen

Für Betriebe & Fachkräfte § 8 SGB IV, MiLoG Stand 2026

Der Minijob ist die geringfügige Beschäftigung mit fester monatlicher Verdienstgrenze — beliebt im Handwerk, Gastro und Handel für Aushilfen. Seit 2022 ist die Grenze an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm.

Verdienstgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze errechnet sich aus dem Mindestlohn (Mindestlohn × 130 ÷ 3). Mit dem Mindestlohn von 13,90 € liegt sie 2026 bei rund 603 € im Monat. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Minijob-Grenze.

Abgaben und Steuern

Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben (Kranken-, Rentenversicherung, Pauschsteuer). Für die Beschäftigten ist der Verdienst grundsätzlich abgabenfrei; von der Rentenversicherung kann man sich befreien lassen.

Aufzeichnungspflicht

Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens am Folgetag dokumentiert und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden — sonst drohen Bußgelder bis 30.000 €.

Kurzfristige Beschäftigung als Alternative

Neben dem Verdienst-Minijob gibt es die kurzfristige Beschäftigung (max. 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Jahr) — hier gilt keine Verdienstgrenze, aber sie darf nicht berufsmäßig sein.

Häufige Fragen

Wie viel darf man 2026 im Minijob verdienen?

Rund 603 € im Monat. Die Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und ändert sich mit ihm.

Gilt der Mindestlohn auch im Minijob?

Ja. Weil die Verdienstgrenze fest ist, bestimmt der Mindestlohn direkt die maximale Stundenzahl.

Kein Rechtsrat: Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist das jeweils geltende Recht im Einzelfall. Ziehen Sie im Zweifel eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt bzw. Ihre Handwerkskammer hinzu.