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Recht & Pflichten
Minijob
Verdienstgrenze, Regeln und was Betriebe beachten müssen
Für Betriebe & Fachkräfte
§ 8 SGB IV, MiLoG
Stand 2026
Der Minijob ist die geringfügige Beschäftigung mit fester monatlicher Verdienstgrenze — beliebt im Handwerk, Gastro und Handel für Aushilfen. Seit 2022 ist die Grenze an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm.
Verdienstgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze errechnet sich aus dem Mindestlohn (Mindestlohn × 130 ÷ 3). Mit dem Mindestlohn von 13,90 € liegt sie 2026 bei rund 603 € im Monat. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Minijob-Grenze.
Abgaben und Steuern
Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben (Kranken-, Rentenversicherung, Pauschsteuer). Für die Beschäftigten ist der Verdienst grundsätzlich abgabenfrei; von der Rentenversicherung kann man sich befreien lassen.
Aufzeichnungspflicht
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens am Folgetag dokumentiert und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden — sonst drohen Bußgelder bis 30.000 €.
Kurzfristige Beschäftigung als Alternative
Neben dem Verdienst-Minijob gibt es die kurzfristige Beschäftigung (max. 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Jahr) — hier gilt keine Verdienstgrenze, aber sie darf nicht berufsmäßig sein.
Häufige Fragen
Wie viel darf man 2026 im Minijob verdienen?
Rund 603 € im Monat. Die Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und ändert sich mit ihm.
Gilt der Mindestlohn auch im Minijob?
Ja. Weil die Verdienstgrenze fest ist, bestimmt der Mindestlohn direkt die maximale Stundenzahl.
Kein Rechtsrat: Dieser Beitrag bietet allgemeine
Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist das jeweils geltende Recht im
Einzelfall. Zieh im Zweifel eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt bzw. deine
Handwerkskammer hinzu.
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