Grundfrist
Ohne abweichende Regelung beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Das gilt für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gleichermaßen.
Längere Fristen für den Arbeitgeber
Je länger jemand im Betrieb ist, desto länger muss der Arbeitgeber kündigen — gestaffelt von einem Monat (nach 2 Jahren) bis zu sieben Monaten (nach 20 Jahren), jeweils zum Monatsende. Für die Fachkraft bleibt es bei vier Wochen, sofern der Vertrag nichts anderes sagt.
Probezeit
Während einer vereinbarten Probezeit (max. sechs Monate) kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden — ohne Angabe von Gründen.
Tarif- und Arbeitsvertrag
Tarifverträge und Arbeitsverträge können abweichende Fristen vorsehen. Eine für den Arbeitnehmer längere Frist als für den Arbeitgeber ist unzulässig.