Recht & Pflichten

Jugendarbeitsschutz für Auszubildende unter 18

Arbeitszeit, Pausen und Urlaub für minderjährige Azubis

Für Betriebe & Fachkräfte Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Stand 2026

Für Auszubildende unter 18 Jahren gelten besondere Schutzregeln. Das Jugendarbeitsschutzgesetz begrenzt Arbeitszeit und Nachtarbeit, schreibt längere Pausen und mehr Urlaub vor und ist von jedem Ausbildungsbetrieb zwingend einzuhalten.

Arbeitszeit

Minderjährige dürfen höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten, verteilt auf maximal fünf Tage und grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr. Eine Verlängerung auf 8,5 Stunden ist nur zulässig, wenn an einem anderen Werktag derselben Woche entsprechend gekürzt wird.

Pausen und Ruhezeit

Bei mehr als 4,5 Stunden Arbeit stehen mindestens 30 Minuten Pause zu, bei mehr als 6 Stunden 60 Minuten. Zwischen zwei Arbeitstagen muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden liegen.

Urlaub nach Alter gestaffelt

Der Jahresurlaub richtet sich nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres: mindestens 30 Werktage für Jugendliche, die noch nicht 16 sind, 27 Werktage für noch nicht 17-Jährige und 25 Werktage für noch nicht 18-Jährige — mehr als der gesetzliche Mindesturlaub Erwachsener.

Berufsschule und ärztliche Untersuchung

Für den Berufsschulunterricht sind Auszubildende freizustellen; die Unterrichtszeit wird auf die Arbeitszeit angerechnet. Vor einem Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt, darf nicht beschäftigt werden. Vor Ausbildungsbeginn ist zudem eine ärztliche Erstuntersuchung vorgeschrieben.

Häufige Fragen

Wie lange darf ein Azubi unter 18 arbeiten?

Höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche, an maximal fünf Tagen und in der Regel nur zwischen 6 und 20 Uhr.

Wie viel Urlaub steht minderjährigen Azubis zu?

Je nach Alter zu Jahresbeginn zwischen 25 und 30 Werktagen — mehr als der gesetzliche Mindesturlaub für Erwachsene.

Kein Rechtsrat: Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist das jeweils geltende Recht im Einzelfall. Zieh im Zweifel eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt bzw. deine Handwerkskammer hinzu.