Recht & Pflichten

F-Gas-Verordnung für Kälte- und Klimatechnik

Sachkundepflicht, Kältemittel-Phase-down und Leckageprüfung

Für Betriebe EU-Verordnung 2024/573, EU-Verordnung 2015/2067 Stand 2026

Die EU-F-Gas-Verordnung regelt den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen in Kälteanlagen, Klimageräten und Wärmepumpen. Für Kälte- und Klimatechnikbetriebe bringt sie Sachkundepflichten, eine schrittweise Reduktion klimaschädlicher Kältemittel und Prüfpflichten mit sich.

Was die Verordnung regelt

Die Verordnung (EU) 2024/573 (gültig seit 11. März 2024, Nachfolgerin der VO 517/2014) schreibt eine schrittweise Reduktion fluorierter Treibhausgase (F-Gase) vor. Ziel ist eine Minderung um über 95 Prozent bis 2050.

Sachkundenachweis ist Pflicht

Wer an Anlagen mit fluorierten Kältemitteln arbeitet, benötigt einen gültigen Sachkundenachweis nach EU-Verordnung 2015/2067, ausgestellt von einer anerkannten Stelle. Ohne Nachweis dürfen weder Wartung noch Leckageprüfung durchgeführt werden.

Phase-down der Kältemittel

Kältemittel mit hohem Treibhauspotenzial (GWP) wie R404A oder R507A dürfen nur noch eingeschränkt für die Wartung bestehender Anlagen eingesetzt werden. Neue Anlagen müssen auf natürliche oder niedrig-GWP-Kältemittel (etwa R290/Propan oder R744/CO₂) umgestellt werden.

Leckageprüfpflichten

Anlagen sind je nach Füllmenge regelmäßig auf Dichtheit zu prüfen: ab 5 Tonnen CO₂-Äquivalent mindestens jährlich, ab 50 Tonnen halbjährlich, ab 500 Tonnen vierteljährlich. Mit automatischem Leckageerkennungssystem verdoppeln sich die Intervalle. Jede Prüfung ist im Anlagenlogbuch zu dokumentieren.

Häufige Fragen

Welche Zertifizierung brauche ich als Kälteanlagenbauer?

Für Tätigkeiten an Anlagen mit F-Gasen ist ein Sachkundenachweis nach EU-Verordnung 2015/2067 vorgeschrieben. Er muss von einer anerkannten Zertifizierungsstelle stammen.

Sind R404A und R507A noch erlaubt?

Diese hochglobalen Kältemittel dürfen nur noch eingeschränkt zur Wartung bestehender Anlagen verwendet werden. Für Neuanlagen sind niedrig-GWP- oder natürliche Kältemittel vorgesehen.

Kein Rechtsrat: Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist das jeweils geltende Recht im Einzelfall. Ziehen Sie im Zweifel eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt bzw. Ihre Handwerkskammer hinzu.