Mindestausbildungsvergütung 2026
Wer eine duale Ausbildung nach BBiG oder Handwerksordnung ab dem 1. Januar 2026 beginnt, hat Anspruch auf mindestens 724 € brutto im ersten Ausbildungsjahr. Mit den gesetzlichen Aufschlägen von 18, 35 und 40 Prozent sind das rund 854 €, 977 € und 1.014 € im zweiten bis vierten Jahr. Der Wert des ersten Jahres wird jährlich neu festgelegt und gilt für den gesamten Jahrgang, der in diesem Jahr startet — er sinkt während der Ausbildung nicht.
Tarifvertrag geht vor
Ist der Betrieb tarifgebunden, gilt die tarifliche Ausbildungsvergütung — auch wenn sie über oder unter der Mindestausbildungsvergütung liegt. Nicht tarifgebundene Betriebe dürfen eine einschlägige tarifliche Vergütung um höchstens 20 Prozent unterschreiten, aber nie die gesetzliche Untergrenze. Die Vergütung muss außerdem mit jedem Ausbildungsjahr ansteigen.
Auszahlung und Fortzahlung
Die Vergütung ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats fällig. Sie wird fortgezahlt, wenn Auszubildende für die Berufsschule oder Prüfungen freigestellt sind, und im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen. Auch für die Zeit der Freistellung darf nichts abgezogen werden.
Überstunden in der Ausbildung
Mehrarbeit über die vereinbarte Ausbildungszeit hinaus soll die Ausnahme bleiben und muss gesondert vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Für Auszubildende unter 18 Jahren gelten zusätzlich die strengen Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.