TRBS 1201 Teil 2: Neue Anforderungen für Dampf- und Druckprüfungen
Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1201 Teil 2) wurde überarbeitet und regelt Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck. Betriebe, die mit Dampf- oder Druckanlagen arbeiten (z.B. Wäschereigewerbe, Küchen, Handwerkswerkstätten mit Dampfkesseln), müssen ihre Prüf- und Kontrollverfahren überprüfen. Die neuen Vorgaben konkretisieren die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung.
Was zu tun ist
Betriebe mit Dampf- oder Druckanlagen sollten die aktualisierte TRBS 1201 Teil 2 prüfen und ihre Gefährdungsbeurteilungen sowie Inspektions- und Wartungspläne entsprechend anpassen. Prüffachleute und Sicherheitsverantwortliche sollten sich mit den neuen Anforderungen vertraut machen.
Kein Rechtsrat: Diese Zusammenfassung bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die verlinkte Originalquelle. Im Zweifel ziehen Sie eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt bzw. Ihre Handwerkskammer hinzu.
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