Handlungsbedarf Sicherheit Für Betriebe 19.12.2025

Neue Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten mit Asbest

Ab 20. Dezember 2025 benötigen Betriebe, die Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos durchführen, eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung wird auf Basis einer unternehmensbezogenen Anzeige erteilt und erfordert den Nachweis von Fachkenntnissen der eingesetzten Beschäftigten sowie deren arbeitsmedizinischer Vorsorge. Eine Übergangsfrist bis 19. Dezember 2026 gilt für den Nachweis der Genehmigung.

Was zu tun ist

Betriebe, die Abbrucharbeiten mit Asbest durchführen, müssen ab 20.12.2025 eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Erforderlich sind: (1) unternehmensbezogene Anzeige, (2) Nachweis der personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung, (3) Namen der eingesetzten Beschäftigten mit Nachweisen ihrer Fachkenntnisse (Anhang I Nummer 3.6) und arbeitsmedizinischen Vorsorge. Betriebe sollten sofort prüfen, ob sie betroffen sind, und die Genehmigung rechtzeitig beantragen.

Originalquelle: recht.bund.de →

Kein Rechtsrat: Diese Zusammenfassung bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die verlinkte Originalquelle. Im Zweifel ziehen Sie eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt bzw. Ihre Handwerkskammer hinzu.

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