EU-Reparaturrichtlinie: Herstellerverpflichtung zur Warenbehebung
Das BGB wird angepasst: Hersteller müssen bestimmte Waren auf Verbraucherwunsch reparieren (statt Austausch). Verbraucher erhalten erweiterte Rechte bei Mängeln (u.a. Ersatzware, verlängerte Verjährung). Für Handwerksbetriebe mit Herstellertätigkeit oder Reparaturservices relevant.
Was zu tun ist
Betriebe, die Waren herstellen oder gewerbliche Reparaturdienstleistungen erbringen, sollten die neuen Reparaturverpflichtungen (§ 479b ff. BGB) prüfen und ihre Geschäftsbedingungen, Garantieregelungen und Reparaturprozesse überprüfen. Besonders relevant für Elektro-, Möbel-, Maschinen- und Gerätehersteller.
Kein Rechtsrat: Diese Zusammenfassung bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die verlinkte Originalquelle. Im Zweifel ziehen Sie eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt bzw. Ihre Handwerkskammer hinzu.
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